Eine Person sitzt auf einem E-Bike
S-Pedelecs - das müssen Sie wissen (Bild: lassedesignen - stock.adobe.com )

E-Bike Recht: Welche rechtlichen Grundlagen gelten für Pedelecs?

E-Bike Recht: Wir erklären den Unterschied zwischen Pedelecs, S-Pedelecs und E-Bikes und welche rechtliche Grundlage für welches Elektrofahrrad gilt.

  • 5 Min.
  • 12/05/2022 - 09:58
  • Hanna von linexo
  • Auf einen Blick

Wenn es um E-Bikes, Pedelecs und S-Pedelecs geht, sind sich oftmals selbst Experten nicht einig: Welche rechtlichen Grundlagen gelten für welches Gefährt? Und wie unterscheiden sich Pedelecs, S-Pedelecs und E-Bikes überhaupt? Obwohl bereits im Jahr 2003 die ersten einheitlichen Richtlinien bezüglich E-Bike Recht für alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union definiert wurden, herrscht bis heute Ratlosigkeit auf allen Ebenen. Allein mit der klaren Unterscheidung zwischen E-Bike und Pedelec haben viele Nutzer und Nutzerinnen ihre Probleme. Von der gesetzlichen Grundlage für Pedelecs ganz zu schweigen. In diesem Artikel erklären wir dir alle wichtigen Fakten zum Thema E-Bike Recht und erläutern die wichtigsten rechtlichen Grundlagen für Pedelecs und E-Bikes.

Pedelec und E-Bike Recht – wo liegt der Unterschied?

Obwohl der Begriff Pedelec für so ziemlich jedes Fahrrad mit elektrischem Antrieb verwendet wird, gibt es klare Unterschiede zwischen einem E-Bike und einem Pedelec. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen folgenden Kategorien:

  • Pedelecs,
  • S-Pedelecs,
  • Und E-Bikes mit unterschiedlichen Maximalgeschwindigkeiten.

Je nach Kategorie gelten unterschiedliche rechtliche Grundlagen für Pedelecs und E-Bikes. Im Folgenden erhältst du einen guten Überblick über gängiges E-Bike Recht. Alle weiteren Informationen bezüglich der Unterschiede zwischen E-Bikes und Pedelecs findest du in diesem Artikel.

Pedelecs

Pedelecs haben eine maximale Nennleistung von 250 Watt. Sie verfügen über keine Limitierung der Spitzenleistung und des Drehmoments und bieten lediglich eine Motorunterstützung, wenn der Fahrer oder die Fahrerin in die Pedale tritt. Außerdem schaltet sich der Motor automatisch ab, sobald eine Geschwindigkeit von 25 km/h erreicht wird. Trotzdem gibt es keine Höchstgeschwindigkeit für die Schnelligkeit, die aus eigener Muskelkraft erzielt wird.

Laut E-Bike Recht gelten Pedelecs als normales Fahrrad. Sie sind zulassungsfrei und unterliegen keiner Kennzeichnungspflicht. Außerdem benötigt man zum Fahren eines Pedelecs keinen Führerschein. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Tatsache, dass keine Altersbeschränkung vorliegt. Somit können rein rechtlich auch Minderjährige Pedelec fahren.

Pedelecs dürfen auf allen Radwegen, auf Gehwegen und auf „Fahrrad-freien“ Einbahnstraßen genutzt werden. Sie dürfen, wie Fahrräder, auf Gehwegen geparkt werden und sind automatisch über die private Haftpflichtversicherung des jeweiligen Fahrers oder der Fahrerin mitversichert. Sie können ohne ausdrückliche Genehmigung mit einem Lastenanhänger versehen werden und unterliegen ebenfalls keiner Helmpflicht. Trotzdem empfiehlt es sich grundsätzlich immer einen Helm zu tragen. Außerdem gibt es eine offizielle Promillegrenze bei der Nutzung von Pedelecs. Wer mehr als 1,6 Promille hat, darf nicht fahren. Für die strafrechtliche Verfolgung bei Unfällen gilt sogar eine Grenze von nur 0,3 Promille.

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E-Bike Recht: Welche rechtlichen Grundlagen gelten für Pedelecs? (Bild: j-mel - stock.adobe.com )

S-Pedelecs

Bei S-Pedelecs liegt die maximale Nennleistung bei 4.000 Watt. Außerdem gilt eine maximale Geschwindigkeit von 18 km/h ohne pedalieren und eine maximale Motorunterstützung von 25 km/h mit pedalieren. Ansonsten darf der Motor den Fahrer oder die Fahrerin mit maximal 400 Prozent der eigenen Tretkraft unterstützen. Für die Geschwindigkeit aus eigener Tretkraft liegt dagegen keine Einschränkung vor. Ein S-Pedelec gilt als Kraftfahrzeug, für das eine Betriebserlaubnis oder eine Zulassung durch den Hersteller erforderlich ist. Außerdem müssen Nutzer und Nutzerinnen mindestens 16 Jahre alt sein und eine Fahrerlaubnis der Klasse AM oder mehr nachweisen können. S-Pedelecs sind kennzeichnungspflichtig, versicherungspflichtig und unterliegen einer Helmpflicht. Laut E-Bike Recht ist zwingend ein Helm notwendig, der der Prüfnorm ECE R22-05 unterliegt.

Eine Mitnahme von S-Pedelecs im öffentlichen Nahverkehr ist – bis auf regionale Ausnahmen – nicht erlaubt. S-Pedelec-Fahrer und Fahrerinnen dürfen keine regulären Fahrradwege benutzen. Außerdem dürfen S-Pedelecs nicht auf Gehwegen geparkt oder in Fußgängerzonen verwendet werden. Lediglich das Schieben ohne Motorunterstützung ist erlaubt. Schäden durch S-Pedelecs sind nicht über die private Haftpflichtversicherung abgedeckt. Auch im Falle eines Diebstahls greift die Hausratversicherung nicht. Somit ist der Abschluss einer zusätzlichen Teilkasko-Versicherung notwendig.

Die Bauteile eines S-Pedelecs dürfen unter keinen Umständen verändert oder ausgetauscht werden. Bike Tuning ist also nicht erlaubt. Für jede Änderung ist eine schriftliche Genehmigung beim Hersteller einzuholen. Auch eine Beförderung von Kindern im Anhänger ist nicht erlaubt. Außerdem gilt eine Alkoholgrenze von 0,5 Promille für S-Pedelecs. Genauso wie bei einem normalen Pedelec, kann es aber schon ab 0,3 Promille zu einer strafrechtlichen Verfolgung bei Unfällen kommen.

E-Bikes mit verschiedenen Maximalgeschwindigkeiten

Bei E-Bikes unterscheidet man zwischen drei verschiedenen Arten:

  • E-Bikes mit einer Leistung von bis zu 20 km/h,
  • E-Bikes mit einer Leistung von bis zu 25 km/h,
  • E-Bikes mit einer Leistung von bis zu 45 km/h.

E-Bikes bis zu 20 km/h

E-Bikes mit einer maximalen Geschwindigkeit bis zu 20 km/h haben eine maximale Nennleistung von 500 Watt. Die Leistungssteuerung erfolgt über einen Gasdrehgriff. Um ein solches E-Bike fahren zu können, musst du mindestens 15 Jahre alt sein und eine Betriebserlaubnis haben. Außerdem gelten solche E-Bikes als Kraftfahrzeug mit allen rechtlichen Konsequenzen, sind versicherungspflichtig sowie kennzeichnungspflichtig. Fahrer und Fahrerinnen benötigen einen Mofa-Führerschein und dürfen nur ausdrücklich gekennzeichnete Radwege nutzen. Trotzdem besteht hier keine Helmpflicht.

E-Bikes bis zu 25 km/h

E-Bikes mit einer Maximalgeschwindigkeit von 25 km/h sind auf eine maximale Nennleistung von 1.000 Watt begrenzt. Auch hier gilt ähnliches E-Bike Recht wie bei E-Bikes mit 20 km/h. Der einzige Unterschied: Es besteht eine Helmpflicht. Biker und Bikerinnen müssen immer einen Helm nach Prüfnorm ECE R22-05 tragen.

E-Bikes bis zu 45 km/h

Bei E-Bikes mit einer maximalen Geschwindigkeit ohne Pedalieren bis zu 45 km/h liegt die maximale Nennleistung bei 4.000 Watt. Sie gelten ebenfalls als Kraftfahrzeug und erfordern ein Mindestalter von 16 Jahren. Außerdem ist hier eine Fahrerlaubnis von mindestens Klasse AM notwendig. Auch hier gilt eine Helmpflicht. Die Benutzung von Radwegen ist mit einem solchen E-Bike laut E-Bike Recht komplett ausgeschlossen – auch bei spezieller Zusatzausschilderung.

Neues EuGH-Urteil nach Verkehrsunfall

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat kürzlich darüber entschieden, ob E-Bikes mit Tretunterstützung als Fahrräder oder Kraftfahrzeuge gelten. Dieser rechtliche Streit entstand nach einem tragischen Unfall in Belgien, bei dem ein E-Bike-Fahrer mit einem Autofahrer kollidierte und ums Leben kam. Die Angehörigen des Opfers strebten eine Entschädigung an, deren Höhe in Belgien vom Status des Verkehrsteilnehmers abhängt. Der EuGH entschied eindeutig: E-Bikes sind Fahrräder. Nach dieser Entscheidung sind Kraftfahrzeuge solche, die ausschließlich durch mechanische Kraft angetrieben werden, und E-Bikes mit Tretunterstützung fallen nicht in diese Kategorie. Der EuGH berücksichtigte auch das Schadenspotenzial und stellte fest, dass solche E-Bikes, die nur durch Pedal Treten Geschwindigkeiten über 20 Stundenkilometer erreichen, weniger Gefahr für schwere Schäden darstellen als Kraftfahrzeuge.


Diese Entscheidung wird nicht nur in Belgien, sondern EU-weit Auswirkungen auf Rechtsprechung, Gesetzgebung und Versicherungen haben. Deutsche Gerichte müssen sich künftig an diesem EuGH-Urteil orientieren. Für Besitzer und Besitzerinnen von E-Bikes bedeutet dies, dass sie sich gegen Schadensansprüche nicht mehr über die Kfz-Haftpflichtversicherung absichern können. Eine separate Versicherung für das E-Bike wird daher notwendig.


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