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Kiffen und Fahrradfahren: Darf Cannabis auf's Fahrrad?
In diesem Artikel erfährst du alles darüber, ob Kiffen und Fahrradfahren erlaubt ist und worauf du achten solltest.
- Auf einen Blick
Er ist schon verdammt cool und gechillt drauf – der Dude im Kultfilm „The Big Lebowski“. Wie dieser Typ in Bademantel und Schlappen in seiner Rostlaube bekifft durch L.A. kurvt, das haben die Coen-Brüder unnachahmlich in Szene gesetzt. Wie aber steht’s um Kiffen und Fahrradfahren? Was sagen unsere Ordnungshüter zu Cannabis und Fahrrad? Ist nun Kiffen auf dem Fahrrad erlaubt oder verboten? Hier kannst du dich darüber informieren.
Kiffen und Fahrradfahren: Klare Grenzen bei Alkohol
Seit dem 1. April 2024 sind Anbau, Weitergabe und Konsum von Gras legalisiert. In sogenannten Anbaugemeinschaften darf Hanf unter bestimmten Voraussetzungen gezüchtet und unter den Mitgliedern genutzt werden. Wahrscheinlich wird Deutschland deshalb nicht gleich unter einer intensiv duftenden Haschischwolke versinken. Doch nutzen wir das Inkrafttreten des neuen Cannabisgesetzes (CanG), um Antworten auf die Frage zu geben: Kiffen und Fahrradfahren – ist das erlaubt? Schauen wir zuerst, wie es mit Alkohol am Fahrradlenker aussieht. Hier gilt: Kommt es zu alkoholbedingten Ausfallerscheinungen, sind bereits 0,3 Promille strafbar. Damit begehst du eine Ordnungswidrigkeit und giltst vor dem Gesetz als relativ fahruntüchtig. Wenn du unter Alkoholeinfluss Schlangenlinien fährst, im Sattel schwankst oder sogar stürzt, weißt du, was damit gemeint ist. Noch heftiger trifft es dich, wenn du mit 1,6 Promille auf dem Rad erwischt wirst. Dann gilt die Fahrt als Straftat, weil du in diesem Fall absolut fahruntüchtig bist. Du handelst dir damit eine saftige Geldstrafe und zwei Punkte in Flensburg ein. Nur: Kann das Bierchen zu viel in puncto Fahrtüchtigkeit so ohne weiteres mit einem Joint verglichen werden?
Das passiert bei Cannabis auf dem Fahrrad
Cannabis und Fahrradfahren – das klingt irgendwie recht harmlos. Wenn du selbst schon mal nach dem Kiffen auf dem Fahrrad unterwegs warst, ist dir vielleicht gar nichts Besonderes aufgefallen. Also alles null Problemo? Von wegen! Wie das Portal Drugcom.de mitteilt, haben Tests an Flugsimulatoren eindeutig bewiesen, dass der Cannabis-Konsum „unmittelbar zu Leistungseinbußen in der Wahrnehmung, der Aufmerksamkeit und dem Reaktionsvermögen führt.“ Vor allem in den ersten zwei Stunden der THC-Aufnahme sind starke Einschränkungen beobachtet worden. Sogar nach dem Abklingen der bei sich selbst wahrgenommen Cannabis-Wirkung sind noch immer Beeinträchtigungen möglich. Nun ist ein E-Bike keine Boing 707. Aber im Straßenverkehr mit Fahrrad – das wissen wir alle – ziehen im Fall des Falles Radfahrende stets den Kürzeren. Räder haben nun mal keine Blechkarosserie mit Knautschzone. Wenn Cannabis auf dem Fahrrad auch sicher eine andere Wirkung als Alkohol entfaltet, so dürfen wir das dennoch nicht auf die leichte Schulter nehmen.
Cannabis & Fahrrad: Wie viel THC ist noch okay?
Bei der Konzentration von Blutalkohol im Straßenverkehr gibt es feststehende Grenzwerte. Bei Cannabis auf dem Fahrrad sieht die Sache anderes aus. Denn derzeit sind im Straßenverkehrsgesetz (StVG) noch keine solchen Grenzwerte festgelegt worden. Nach § 24a StVG jedoch ist jeder noch so kleine Nachweis von Cannabis-Nachweis im Blut oder Urin ausreichend, um als Ordnungswidrigkeit zu gelten. Die Aufnahme des nachgewiesenen THC auf dem Fahrrad kann aber bereits mehrere Tage und Wochen zurückliegen. Solange nämlich ist THC im Organismus nachweisbar. Eine gerechte Kontrolle ist also schwer durchführbar, wenn die Polizei das Kiffen und Fahrradfahren fair überwachen will. Juristen verweisen hierbei auf die Feststellung der Fahruntüchtigkeit in Abhängigkeit vom Einzelfall. Jedenfalls ist Kiffen auf dem Fahrrad verboten, sofern du dadurch fahruntüchtig bist und dein Bike nicht mehr verkehrssicher von A nach B bringen kannst!
Ab 1-ng THC auf dem Fahrrad wird’s problematisch
Für die Beurteilung von Cannabis auf dem Fahrrad hilft ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahr 2004. Das BVerfG forderte damals bei Kontrollen die Feststellung einer ausreichend hohen THC-Konzentration, bei der man annehmen muss, dass jemand trotz dadurch eingeschränkter Fahrtüchtigkeit am Straßenverkehr teilgenommen hat. Konkret verwendet das Gericht die Formulierung „als möglich erscheinen lässt“. So wirklich handfest und belastbar liest sich das noch nicht. Die Richter haben dabei jedoch auf einen THC-Grenzwert von 1,0 Nanogramm je Milliliter Blutserum verwiesen (1 ng THC/ml). Sie gingen davon aus, dass jemand oberhalb dieser THC-Konzentration berauscht und damit fahruntüchtig ist. In der Rechtsprechung gilt der 1,0-Wert seitdem als weitgehend akzeptiert – verbindlich im Sinne einer gesetzlichen Forderung ist er aber nicht. Vergleicht man Studien, dann wird dieser Wert in vielen Fällen noch sechs Stunden bis mehrere Tage nach dem letzten Cannabis-Konsum überschritten. Gelegenheitskiffer sind meist nach wenigen Stunden clean – wer regelmäßig an seiner Tüte zieht, beeinträchtigt seine Fahrtüchtigkeit allein dem Messwert nach über mehrere Wochen. Wie aber immer wieder festgestellt wird, führt regelmäßiger Konsum keineswegs automatisch zur dauerhaften Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Hier gilt also – richtig – wieder der Einzelfall!
Kiffen und Fahrradfahren: Keine ideale Kombi
Wer nun meint, wegen unklarer Grenzwerte sei Kiffen auf dem Fahrrad erlaubt, ist auf dem Holzweg. Die in der Szene gut vernetzte Plattform Drugcom.de meldet, dass die Führerscheinstellen den ihnen gemeldeten Verdachtsfällen rigoros nachgehen und zumindest bei Autofahrern unter Cannabis-Einfluss den Führerschein sofort einziehen. Oft folgt eine medizinisch-psychologische Untersuchung – der berühmte „Idiotentest“ –, bei dem man seine Drogenfreiheit nachweisen muss. Bei Alkohol ist das leicht – bei Cannabis auf dem Fahrrad können auf diese Weise Wochen ins Land gehen. Außerdem drohen Strafen wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz. Beim Radverkehr dürften sich andererseits die Kontrollen erfahrungsgemäß in Grenzen halten. Und wer keine Kapriolen auf dem Radweg macht und auch keine Alkoholfahne vor sich her trägt, wird in der Praxis vermutlich nicht weiter auffallen. Das soll aber keine Ermunterung sein, in eigener Sache ein Auge zuzudrücken. Es gehört jedoch zur Selbstverantwortung, seine eigene Fahrtüchtigkeit nach dem Kiffen einzuschätzen und entsprechend zu handeln. Im Zweifelsfall heißt das: Fahre lieber mit den Öffis oder geh zu Fuß!